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und weitere ....
Kostenerstattung
Eine Ernährungsberatung steht nicht nur für Erkrankungen nach § 43 Abs. 1 Nr 1 oder 2 SGB V zur Verfügung.
Auch als präventive Gesundheitsvorsorge nach
§§ 20 und 20a SGB V sind Ernährungskurse bei vielen Krankenkassen anerkannt und werden bezuschusst.
Die Höhe der Kostenübernahme kann innerhalb der verschiedenen Krankenkassen variieren. Für alle Krankenkassen und Arten der Kostenerstattung gilt allerdings:
- Sie sollten vor Beginn der Beratung bzw. des Kurses mit Ihrer Krankenkasse besprechen, inwieweit sie sich an den Kosten beteiligt. Dafür reichen Sie bitte die von Ihrem Arzt ausgefüllte Notwendigkeitsbescheinigung ein.
- Die Rückerstattung der vereinbarten Kosten erfolgt nach Abschluss der Beratung bzw. nach Ende des Kurses.
- Voraussetzung für die Erstattung ist, dass sie an 80 % des Kurses bzw. an 100 % der Beratung teilgenommen haben. Als Nachweis dafür reichen Sie die Teilnahmebestätigung, die Sie von mir erhalten, bei Ihrer Krankenkasse ein.
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