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nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

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Kostenerstattung

 

Eine Ernährungsberatung steht für Erkrankungen nach § 43 Abs. 1 Nr 1 oder 2 SGB V zur Verfügung und wird von vielen Krankenkassen anerkannt und bezuschusst.

Die Höhe der Kostenübernahme kann innerhalb der verschiedenen Krankenkassen variieren. Für alle Krankenkassen und Arten der Kostenerstattung gilt allerdings:

  • Sie sollten vor Beginn der Beratung mit Ihrer Krankenkasse besprechen, inwieweit sie sich an den Kosten beteiligt. Dafür reichen Sie bitte die von Ihrem Arzt ausgefüllte Notwendigkeitsbescheinigung oder eine Überweisung mit entsprechender Diagnose ein.

  • Die Rückerstattung der vereinbarten Kosten erfolgt nach Abschluss der Beratung.


Privat versichert:

Die Kostenübernahme bei privaten Krankenversicherungen wird unter Berücksichtigung der individuellen Versicherungsbedingungen entschieden. Bitte wenden Sie sich an den Ansprechpartner Ihrer Krankenkasse.